Kundeninformationsblatt der ARROWA AG
(Kundeninformationen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes „FIDLEG“)
- Zweck des Kundeninformationsblattes
Mit diesem Informationsblatt möchten wir Sie über die ARROWA AG, unsere Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken sowie den Umgang mit Interessenkonflikten informieren.
Das vorliegende Kundeninformationsblatt erfüllt unsere Pflichten nach dem neuen Finanzdienstleistungsgesetz und soll Ihnen einen Überblick über unsere Finanzdienstleistungen geben. Informationen zu den Kosten und Gebühren der angebotenen Finanzdienstleistungen finden Sie in der Anlage zum Vermögensverwaltungsvertrag. Informationen über die mit Finanzinstrumenten allgemein verbundenen Risiken entnehmen Sie bitte der beiliegenden Broschüre „Risiken beim Handel mit Finanzinstrumenten“ der Schweizerischen Bankiervereinigung (Risks Involved in Trading Financial Instruments (2023)).
Des Weiteren möchten wir Sie auf die nachrichtenlosen Vermögen hinweisen.
Es kommt vor, dass der Kontakt zu Kunden abbricht und die Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Solche Guthaben können von Kunden und deren Erben dauerhaft vergessen werden. Um Kontaktverluste oder Nachlässigkeit zu vermeiden, wird Folgendes empfohlen:
- Adress- und Namensänderungen: Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn Sie Ihren Wohnort, Ihre Adresse oder Ihren Namen ändern.
- Besondere Hinweise: Bitte informieren Sie uns über längere Abwesenheiten und über die Umleitung von Korrespondenz an eine Drittadresse oder die Zurückhaltung von Korrespondenz sowie über die Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
- Erteilung von Vollmachten: Es kann ratsam sein, eine bevollmächtigte Person zu benennen, die ARROWA im Falle eines Kontaktabbruchs kontaktieren kann.
- Orientierung von Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügungen: Eine weitere Möglichkeit, einen Kontakt- und Informationsmangel zu vermeiden, ist die Information einer Vertrauensperson über die Beziehung zu ARROWA. Der Vermögensverwalter darf jedoch nur einer solchen Person Auskunft erteilen
Person des Vertrauens, wenn sie dazu schriftlich ermächtigt wurde. Zudem können die betroffenen Vermögenswerte beispielsweise in einer letztwilligen Verfügung erwähnt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in der von der Schweizerischen Bankiervereinigung herausgegebenen Broschüre „Nachrichtenlose Vermögen“ (SBA_Customer-information_EN.pdf).
- Wie ist der aufsichtsrechtliche Status der ARROWA AG?
Die ARROWA AG („ARROWA“ oder die „Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Erlenbach und Domizil an der Bahnhofstrasse 40. ARROWA ist ein Portfoliomanager, der für seine Kunden Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringt. Viktorija Butelga ist die alleinige Aktionärin von ARROWA. Viktorija Butelga ist alleinige Geschäftsführerin und alleiniges Verwaltungsratsmitglied von ARROWA.
ARROWA ist ein zugelassener Vermögensverwalter nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Schweiz. ARROWA wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zugelassen und steht unter deren Aufsicht sowie unter laufender Aufsicht der Organisation de surveillance financière (OSFIN), die von der FINMA zugelassen ist.
Da ARROWA einen einzigen Geschäftsführer hat, muss der Vermögensverwalter die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Falle der Verhinderung oder des Todes des Geschäftsführers zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat ARROWA mit einem Portfoliomanager einen so genannten „Business-Continuity-Vertrag“ abgeschlossen. Der beauftragte Vermögensverwalter ist die CAYROS capital AG in Basel (Thiersteinerallee 29, CH-4053 Basel, Schweiz). Dieser Portfoliomanager kümmert sich im Falle einer dauerhaften Verhinderung von ARROWA um die Fortführung der Kundenbeziehung, sofern der Kunde nichts anderes wünscht.
- Was ist der Leistungsumfang von ARROWA?
ARROWA erbringt für ihre Kunden die folgenden Dienstleistungen:
Vermögensverwaltung: ARROWA verwaltet — sofern nicht anders vereinbart — Kundenvermögen, die auf der Grundlage einer Vollmacht bei einer Bank deponiert sind. ARROWA schliesst mit ihren Kunden einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag ab, der die Pflichten und Kompetenzen sowie die Rechte des Kunden regelt. Die Dienstleistungen von ARROWA werden gegen eine Gebühr erbracht, die vor der Erbringung der Dienstleistungen schriftlich festgelegt wird.
Das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot umfasst ausschließlich Finanzinstrumente von Dritten.
- Wo ist ARROWA für die Erbringung von Finanzdienstleistungen akkreditiert?
ARROWA ist für die Vermögensverwaltung ausschliesslich in der Schweiz akkreditiert. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und ARROWA unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen Recht. ARROWA geht davon aus, dass sich die Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung dessen bewusst sind.
5. Was sind die Geschäftsverbindungen von ARROWA?
ARROWA erbringt Vermögensverwaltungsdienstleistungen unabhängig von Banken und Anbietern von Finanzprodukten. Es bestehen keine exklusiven Verpflichtungen. ARROWA empfiehlt dem Kunden auf dessen Wunsch für die Hinterlegung von Vermögenswerten Banken und Wertpapiermakler, die nach eigenem Ermessen die bestmögliche Ausführung der Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Preis und Qualität bieten.
- welche allgemeinen Risiken bestehen?
Das Portfoliomanagement birgt ein finanzielles Verlustrisiko, bis hin zum Verlust aller der Gesellschaft anvertrauten Finanzanlagen.
- welche besonderen Risiken gibt es?
ARROWA informiert den Kunden unaufgefordert über die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken, die über die üblichen Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf und Halten von Wertpapieren hinausgehen („besondere Risiken“). Diese besonderen Informationen werden vor der Erbringung der Dienstleistungen erteilt und umfassen folgende Aspekte:
- Informationen über die anzubietenden Dienstleistungen;
- Informationen über die damit verbundenen Risiken und Kosten;
- Informationen über das Marktangebot, das beim Angebot von Finanzinstrumenten berücksichtigt wird; und
- Informationen über mögliche zusätzliche Kosten.
Möchte der Kunde nicht über bestimmte Risiken der Geschäfte von ARROWA informiert werden, muss er dies ausdrücklich beantragen. Die Information über die Risiken erfolgt durch die Verteilung von Merkblättern und Broschüren. Wenn der Kunde individuelle Informationen wünscht, die mit die Dienstleistungen, die ARROWA für ihn erbringt, kann er dies jederzeit verlangen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen der Kunde die in den verteilten Merkblättern oder Broschüren beschriebenen Risiken nicht verstanden hat.
- Was bedeutet Eignung und Angemessenheit?
Es ist wichtig, dass ARROWA Dienstleistungen erbringt, die der gesamten finanziellen Situation des Kunden entsprechen. Dies erfordert eine vollständige und offene Information über die finanzielle Situation. Wenn ein Kunde seine Situation nicht vollständig offenlegen möchte, kann ARROWA nicht sicherstellen, dass die empfohlenen und umgesetzten Strategien und Einzelanlagen auf die gesamte Situation des Kunden abgestimmt sind. Es könnten diverse Risiken oder eine Risikokonzentration entstehen, insbesondere im Hinblick auf einseitige Anlagen, eine unverhältnismässige Gesamtzusammensetzung usw. Diese Risiken sind für ARROWA mangels entsprechender Informationen weder erfassbar noch steuerbar.
- Was bedeutet Kundensegmentierung?
Für die Zwecke der Kundenbeziehung wird der Kunde nach den im Finanzdienstleistungsgesetz festgelegten Regeln segmentiert. Diese Segmentierung hat Einfluss auf die Rechte der Kunden und die Pflichten von ARROWA nach Schweizer Recht. In bestimmten Fällen hat ein Kunde die Möglichkeit, das Segment zu wechseln. Falls ein Kunde das Segment wechseln möchte, wird ARROWA ihn über die damit verbundenen Risiken und den Einfluss auf die zukünftige Beziehung mit dem Kunden aufklären.
- Wie wird ARROWA entlohnt?
Das Entgelt für die Dienstleistungen von ARROWA besteht ausschließlich aus der von den Kunden gezahlten Verwaltungsgebühr. ARROWA ist bestrebt, Dienstleistungen von Banken, Investmentgesellschaften und Emittenten für deren Kunden zu möglichst günstigen Konditionen zu vermitteln. Entschädigungen, die ARROWA von Dritten erhält, werden an den Kunden weitergegeben — sofern dies nicht gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstößt. Wenn Vergütungen von Dritten nicht an den Kunden weitergegeben werden können, wird dies dem Kunden gegenüber offengelegt.
- Gibt es Interessenkonflikte?
Bei der Vermögensverwaltung sind Interessenkonflikte nicht immer völlig unvermeidbar. Die Interessen des Kunden und die Interessen der ARROWA, ihrer Mitarbeiter und Aktionäre können
widersprüchlich. ARROWA legt daher im Zusammenhang mit möglichen Interessenkonflikten Folgendes offen:
- Provisionen von Banken, Fondsverwaltungen und Emittenten können finanzielle Anreize schaffen, mit Aktien zu handeln oder Produkte zu wählen, die höhere Provisionen abwerfen, auch wenn diese Wahl nicht unbedingt im Interesse des Kunden liegt.
- ARROWA kann selbst eine Neuemission von Wertpapieren zeichnen. Eine Überzeichnung kann zu einer Kürzung der Zuteilungen an die Kunden führen. Das gleiche gilt, wenn ARROWA-Mitarbeiter Emissionen zeichnen.
- ARROWA legt seinen Kunden einen Rechenschaftsbericht vor, der ausschließlich auf Bankunterlagen beruht. In den Unterlagen und Abrechnungen der Depotbank wird die ARROWA-Gebühr als Vergütung und nicht als Kosten für die Portfolioverwaltung ausgewiesen. Eine in Prozentpunkten ausgedrückte Performance wird daher etwas besser deklariert als die tatsächliche Performance nach Kosten.
- Erwirbt ARROWA im Rahmen der Portfolioverwaltung kollektiv verwalteter Kunden Aktien von börsennotierten und meldepflichtigen Unternehmen, so wird ARROWA die vorgeschriebenen Meldungen vornehmen.
- Lässt ARROWA Aufgaben auslagern?
Arrowa hat folgende wesentliche operative Aufgaben an Dritte ausgelagert: Buchhaltung, Risiko- und Compliance-Dienstleistungen sowie IT-Dienstleistungen. Die Anbieter dieser Dienstleistungen sind durch schriftliche Verträge mit ARROWA gebunden. Sie garantieren eine hohe Qualität der erbrachten Leistungen und Diskretion. ARROWA bleibt für die ausgelagerten Aufgaben verantwortlich.
- Gibt es ein Vermittlungsverfahren?
ARROWA ist ein Finanzintermediär im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. a FIDLEG. Im Hinblick auf den schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit ARROWA gelten die Vertragspartner von Gesetzes wegen als qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs.. 3ter des Gesetzes
Schweizer Kollektivanlagengesetz („KAG“). Im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsmandats können auch Produkte erworben werden, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern zur Verfügung stehen. Die FINMA kann solche Produkte ganz oder teilweise von den Bestimmungen über die Prospektpflicht, die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichts, die Pflicht, den Anlegerinnen und Anlegern ein jederzeitiges Kündigungsrecht einzuräumen, die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen gegen Barzahlung oder den Risikoausgleich befreien. Gemäss Art. 10 Abs.. 3ter KAG können Kunden mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gegenüber ARROWA schriftlich erklären, dass sie nicht mehr als qualifizierte Anleger eingestuft werden wollen.
- Gibt es ein Schlichtungsverfahren?
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsauslegung können Sie jederzeit eine schriftliche Beschwerde einreichen. Der Kunde ist berechtigt, ein Schlichtungsverfahren bei FINOS Ombudsmann Schweiz, Talstrasse 20, 8001 Zürich, Schweiz (Telefon: 044 552 08 00; E-Mail: info@finos.ch) einzuleiten. Es wird jedoch empfohlen, zunächst unsere Stellungnahme abzuwarten. Die Ombudsstelle ist weder ein Gericht noch hat sie eine Gerichtsbarkeit. Vielmehr fördert sie das Gespräch zwischen den beteiligten Parteien und schlägt eine Verhandlungslösung vor. Da die Parteien nicht an den Vorschlag der Schlichtungsstelle gebunden sind, steht es Ihnen frei, diesen anzunehmen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, z. B. den Rechtsweg zu beschreiten.
Wir freuen uns, Sie als Kunde von ARROWA betreuen zu dürfen.